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des Wasserverbandes Boberg-Heidhorst vom 30. September 2019
(1) Der Verband führt den Namen „Wasserverband Boberg-Heidhorst". Er ist ein Wasserverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991 - Wasserverbandsgesetz - WVG - (Bundesgesetzblatt I Seite 405) und des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (HmbAGWVG) vom 20. Juli 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 213); als solcher ist er eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Verband hat seinen Si12 in Hamburg.
(WVG §§ 1, 3, 6)
(1) Der Verband ha t die Aufgabe, in seinem Gebiet Grundstücke zu entwässern sowie Flächen, Anlagen und Gewässer zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege herzurichten, zu erhalten und zu pflegen.
(2) Der Verband übernimmt vom Erschließer des Bebauungsplangebietes Lohbrügge 87 die fertig gestellten Entwässerungsanlagen und Wege kosten- und lastenfrei zu seinem Eigentum, soweit dies nach dem Verbandsplan für die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben erforderlich ist. Er sorgt für die Unterhaltung, Erneuerung und Bedienung der angeschlossenen Anlagen sowie für die Unterhaltung der für die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben erforderlichen Wege. Entwässerungsanlagen sind außer Gräben, Mulden, Entwässerungsrinnen, Trummen, Trummenanschlussleitungen und Rückhaltebecken in wasserwirtschaftlicher Hinsicht auch Brücken, Überfahren mit Rohrdurchllässen, Stege und Siele mit Zubehör. Ausgenommen sind solche Anlagen, für die andere rechtliche Regelungen getroffen worden sind oder getroffen werden (z. B. durch Vertrag oder Planfeststellungen).
(3) Der Verband erwirbt vom Erschließer des Bebauungsplangebietes Lohbrügge 87 die im Verbandsplan als ,,Maßnahmefläche" bezeichnete Ausgleichsfläche kosten und lastenfrei zu seinem Eigentum und unterhält sie.
(4) Das Unternehmen des Verbandes, insbesondere die der Erfüllung der Verbandsaufgabe dienenden Anlagen, Einrichtungen, Vorkehrungen, Wege und die „Maßnahmefläche" (Unternehmen des Verbandes) sind aus einem Plan ersichtlich, den der Vorstand verwahrt. Die zum Verband gehörenden Flurstücke (Verbandsgebiet) sind aus einer Gebietskarte ersichtlich. Die Verbandsgebietskarte vom 09.12.2014 stellt die Grenze des Verbandsgebiets dar und ist als Anlage 1 Bestandsteil dieser Satzung.
(5) Der Ausschuss darf das Unternehmen und den Plan nur mit schriftlicher Genehmigung der Aufsichtsbehörde lindern.
(WVG §§2, S, 6, 47)
(1) Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer der im Verbandsgebiet liegenden Flurstücke. Erbbauberechtigte sind anstelle der Eigentümer Verbandsmitglieder.
(2) Die Mitglieder werden mit vollständigem Namen und Adressen in einem Mitgliederverzeichnis geführt, das vom Vorstand geführt und verwahrt wird. Das Mitgliederverzeichnis ist ständig zu aktualisieren. Die Aufsichtsbehörde erhält eine Durchschrift des Verzeichnisses sowie von den Änderungen.
(3) Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, Veränderungen der Eigentumsverhältnisse des die Mitgliedschaft vermittelnden Flurstückes oder sonstige Änderungen, die für die Mitgliedschaft von Bedeutung sind, dem Verbandsvorsteher unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Zur Ermittlung der Verbandsmitglieder und zur Festsetzung der Verbandsbeiträge nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten zulässig: Name, Vorname, Geburtsdatum, Meldeanschrift, Kontoverbindung, grundstücksbezogene Daten. Die Daten dürfen außer zu den in Satz 1 genannten Zwecken nur für die Ermittlung und Auszahlung von Entschädigungen verarbeitet werden. Lässt sich der Vorstand bei seiner Tätigkeit, insbesondere bei der Beitragserhebung, durch externe Dienstleister unterstützen, bleibt der Verband gegenüber seinen Mitgliedern für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Daten verantwortlich.
(WVG§§4,6)
(1) Die Mitglieder haben die für die Durchführung des Unternehmens erforderlichen Arbeiten auf ihren Grund stücken zu dulden. Sie haben ihre Grundstücke zwecks Vorbereitung und Ausführung dieser Maßnahmen durch Dritte betreten zu lassen, soweit diese dazu vom Verband berufen sind.
(2) Der Verband ist - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - berechtigt, die für das Unternehmen erforderlichen Stoffe (Steine, Rasen, Buschwerk usw.) den Grundstücken der Mitglieder zu entnehmen.
(3) Zäune, Übergänge und Gärten sind von dem jeweiligen Eigentümer so anzulegen und zu erhalten, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen.
(4) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit die Benutzung nicht schon durch Rechtsvorschriften zugelassen ist.
(5) Für den Ausgleich von Vermögensnachteilen durch die Benutzung nach den Absätzen 1 bis 4 gelten die §§36 bis 39WVG.
(WVG §§33 bis 39)
(1) Zur Durchführung der Grabenschau wählt der Ausschuss mindestens zwei Schaubeauftragte jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Schaubeauftragten sind ehrenamtlich tätig; sie können für die Wahrnehmung ihres Amtes eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
(2) Die zu schauenden Anlagen des Verbandes werden von den Schaubeauftragten einvernehmlich bestimmt, wobei die im Plan bezeichneten Haupt- und Nebengräben, Mulden und Becken mindestens einmal im Jahr zu schauen sind. Der Vorstand oder die Schaubeauftragten können weitere Schauen anordnen.
(3) Der Verbandsvorsteher macht Zeit und Ort der Schau mindestens zwei Wochen vorher gemäß § 2S bekannt mit der Aufforderung, die Gräben ordnungsgemäß zu räumen. Er lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde, die zuständige Wasserbehörde und sonstige durch den Verband zu Beteiligende mindestens zwei Wochen vorher zur Teilnahme ein. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, nach vorheriger Anmeldung an der Schau teilzunehmen.
(4) Der Verbandsvorsteher oder ein von ihm bestimmter Beauftragter ist Schauführer.
(5) Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Verbandsschau im Einvernehmen mit den Schaubeauftragten schriftlich auf; die Niederschrift ist von den Schaubeauftragten zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind in einem Schaubuch zu sammeln, das vom Verbandsvorsteher geführt wird.
(6) Der Verbandsvorsteher veranlasst die Beseitigung der festgestellten Mängel. Er vermerkt die Beseitigung der Mängel im Schaubuch.
(7) Wird im Zusammenhang mit der Beseitigung festgestellter Mängel eine Nachschau durchgeführt, hat das für die Mängel verantwortliche Mitglied zur Abdeckung der Kosten der Nachschau einen Sonderbeitrag (Nachschaubei trag) zu leisten, dessen Höhe der Ausschuss allgemein festsetzt
(WVG §§44, 45)
(1) Der Verband hat einen Ausschuss und einen Vorstand.
(2) Bis zur ersten Wahl des Ausschusses werden die Rechte und Pflichten des Ausschusses von der Verbandsversammlung wahrgenommen; für das Stimmenverhältnis in der Verbandsversammlung gilt § 7 Absatz 5 entsprechend. Hat der Verband erstmals mehr als einhundert Verbandsmitglieder, beraumt der Vorsteher die erstmalige Wahl des Ausschusses innerhalb von sechs Monaten an; im Übrigen gilt §7.
(WVG§46)
(1) Der Ausschuss hat sieben ordentliche Mitglieder und drei Ersatzmitglieder, die ehrenamtlich tätig sind. Eine Stellvertretung findet nicht statt.
(2) Die ordentlichen Ausschussmitglieder und die Ersatzmitglieder werden von den Verbandsmitgliedern gewählt. Wählbar sind geschäftsfähige Verbandsmitglieder und deren Familienangehörige, bei juristischen Personen deren benannte Vertreter.
(3) Der Vorsteher beraumt die Versammlung der Verbandsmitglieder zur Ausschusswahl frühestens drei Monate und spätestens einen Monat. vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Verbandsausschusses an. Er lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder durch Bekanntmachung gemäß § 25 mit mindestens zweiwöchiger Frist. Ferner ist die Aufsichtsbehörde einzuladen. Der Verbandsvorsteher leitet die Versammlung und die Wahl.
(4) Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, selbst oder durch einen Vertreter mitzustimmen. Der Verbandsvorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht verlangen.
(5) Das Stimmenverhältnis bestimmt sich nach der Größe der zum Verband gehörenden Flurstücke. Je angefangene dreihundertfünfzig Quadratmeter wird eine Stimme zuerkannt. Niemand hat mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.
(6) Um das Grundeigentum streitende Personen sind stimmberechtigt. Sie und die gemeinschaftlichen Grundeigentümer können nur einheitlich stimmen.
(7) Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt durch Zuruf oder Zeichen; auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Anwesenden ist durch Stimmzettel zu wählen. Die Wahl in Blöcken ist zulässig, wenn dem nicht von mindestens einem Zehntel der Anwesenden widersprochen wird; die Ersatzmitglieder können nur dann im Block gewählt werden, wenn zugleich eine Reihenfolge für das Nachrücken festgelegt wird.
(8) Gewählt ist, wer unabhängig von der Zahl der Erschienenen die meisten der abgegebenen Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsteher zu ziehende Los.
(9) Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Verbandsvorsteher und einem Teilnehmer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss mindestens den Ort und Tag der Versammlung, eine Anwesenheitsliste sowie das Ergebnis der Wahlen enthalten. Die Aufsichtsbehörde erhält eine Ausfertigung der Niederschrift.
(WVG §49 i.V.m. §48)
(1) Die Amtszeit des Ausschusses beginnt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats, jedoch frühestens am Tag nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Ausschusses. Die Amtszeit dauert sechs Jahre.
(2) Wenn Ausschussmitglieder vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheiden, rücken die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihres Wahlergebnisses, bei Blockwahl in der bei der Wahl bestimmten Reihenfolge, bis zum Ablauf der Amtszeit des Ausschusses als ordentliche Ausschussmitglieder in den Ausschuss nach. Sind alle Ersatzmitglieder nachgerückt und scheiden weitere Ausschussmitglieder aus, besteht der Ausschuss bis zur nächsten regulären Ausschusswahl in entsprechend verringerter Mitgliederzahl fort.
(3) Hat der Ausschuss im Fall des Absatzes 2 Satz 2 weniger als fünf ordentliche Mitglieder, hat der Verbandsvorsteher eine Versammlung der Verbandsmitglieder einzuberufen und Nachwahlen zu veranlassen. Die Verbandsmitglieder wählen für den Rest der Amtszeit die bis zur vollen Stärke erforderlichen Ausschussmitglieder sowie Ersatzmitglieder nach Maßgabe von § 7 Absatz 1.
(WVG§48)
Der Ausschuss hat die ihm im Wasserverbandsgesetz, im Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes und in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere hat er
1. den Vorstand und die Schaubeauftragten zu wählen,
2. den Haushaltsplan festzusetzen,
3. die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
4. den Vorstand in allen wichtigen Geschäften zu beraten,
5. über Anträge auf Änderung der Satzung zu beschließen,
6. über Anträge auf Änderung des Planes zu beschließen,
7. über die vom Vorstand vorzuschlagende Erhebung von Sachbeiträgen zu entscheiden,
8. über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und deren Höhe zu entscheiden, soweit sie in der Satzung vorgesehen sind,
9. über die Beschäftigung neben- oder hauptamtlich tätiger Personen für den Verband einschließlich der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zu entscheiden.
(WVG, insbesondere §49 i.V.m. §47, HmbAGWVG)
(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Ausschussmitglieder und die Aufsichtsbehörde nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, mit mindestens zweiwöchiger Frist zu einer Sitzung des Ausschusses ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringlichen Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen des Ausschusses; er hat kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Vorstandes sind befugt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Der Ausschuss bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Duldet eine Angelegenheit keinen Aufschub oder ist sie bereits einmal wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der Ladung hingewiesen worden ist.
(5) Über die Ausschusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu verwahren; die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und einem Mitglied des Ausschusses zu unterschreiben. Die Niederschrift muss mindesten enthalten:
1. den Ort und Tag der Sitzung,
2. eine Anwesenheitsliste,
3. die behandelten Gegenstände und die gestellten Anträge,
4. die gefassten Beschlüsse,
5. das Ergebnis von Wahlen.
Die Aufsichtsbehörde erhält eine Ausfertigung der Niederschrift.
(WVG §49 i.V.m. §48)
(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsteher und zwei weiteren Mitgliedern, von denen einer Stellvertreter des Vorstehers ist.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten die ihnen im Dienst des Verbandes erwachsenden erforderlichen Barauslagen. Darüber hinaus können sie für die Wahrnehmung ihres Amtes eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
(WVG §52)
(1) Der Vorsteher beraumt die Wahl des Vorstands frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Vorstandes an.
(2) Für die Vorstandswahl hat der Ausschuss einen Wahlleiter aus seiner Mine zu bestellen.
(3) Der Ausschuss wählt den Vorstand in geheimer Wahl, es sei denn alle anwesenden Stimmberechtigten stimmen einer offenen Wahl zu. Der Vorsteher und sein Stellvertreter sind in besonderer Wahlhandlung zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält
(4) Das Ergebnis der Vorstandswahl ist mit genauer Angabe der auf die einzelnen Kandidaten entfallenen Stimmen in der Niederschrift der Ausschusssitzung festzuhalten.
(WVG§53)
(1) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats, jedoch frühestens am Tag nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Vorstandes. Die ·Amtszeit des Vorstandes dauert sechs Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter bis die Amtszeit eines neuen Vorstands beginnt.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, wählt der Ausschuss für den Rest der Amtszeit des Vorstandes nach §§11 und 12 Ersatzmitglieder. Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder im Amt
(3) Die Aufsichtsbehörde ist über alle Personen- oder Ämterwechsel im Vorstand unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(WVG §53)
Der Vorstand hat die ihm im Wasserverbandsgesetz, im Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes und in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben. Er leitet den Verband und hat über alle Geschäfte des Verbandes zu entscheiden, zu denen nicht durch Gesetz oder die Satzung der Ausschuss oder der Vorsteher berufen ist. Er hat insbesondere
- den Haushaltsplan und seine Nachträge aufzustellen,
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzuschlagen,
- die Dienstkräfte einzustellen und zu entlassen.
(WVG §54)
(1) Der Vorsteher lädt die Vorstandsmitglieder nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringlichen Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Vorsteher oder dem Stellvertreter mit Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.
(2) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsteher den Ausschlag.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn eine Angelegenheit keinen Aufschub duldet oder sie bereits einmal wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden ist, wenn darauf in der Ladung hingewiesen wurde. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zuvor zugestimmt haben.
(5) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt wurden.
(6) Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Beschlüsse zu protokollieren sind. Die Niederschrift ist von dem Vorsteher und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Aufsichtsbehörde erhält eine Ausfertigung der Niederschrift.
(WVG §56)
(1) Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen die laufenden Geschäfte des Verbandes, sowie diejenigen, zu denen er durch das Wasserverbandsgesetz, das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes oder die Satzung berufen ist. Er ist befugt, ohne Befassung des Vorstandes Geschäfte für den Verband mit einem Wert bis zu 500 Euro im Einzelfall zu tätigen, wenn ein Zuwarten bis zur nächsten regulären Vorstandssitzung nicht sachdienlich ist; er hat dem Vorstand über solche Geschäfte nachträglich zu berichten. Der Vorstand kann dem Vorsteher die Befugnis nach Satz 2 mit Mehrheitsbeschluss ganz oder teilweise entziehen.
(2) Der Vorsteher ist allein zur Vertretung des Verbandes in allen Geschäften gerichtlich und außergerichtlich befugt. Als Ausweis dient ihm eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Für die Form der Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, ist § 5S WVG zu beachten.
(4) Der Vorsteher beruft mindestens alle drei Jahre eine Versammlung der Verbandsmitglieder ein, um sie über Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten und anzuhören.
(WVG §§51,55)
Für den Haushalt, die Rechnungslegung und deren Prüfung gilt der erste Abschnitt des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(WVG §65 i.V.m. HmbAGWVG)
(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Nach Maßgabe von §28 Absatz 3 WVG können auch Nutznießer des Verbandes, ohne Mitglied zu sein, zu Geldbeiträgen herangezogen werden.
(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und ib. Sachen und Diensten (Sachbeiträge).
(WVG §28)
(1) Die Geldbeiträge setzen sich aus einem Flächenbei trag (Absatz 2), einem Nutzungsbeitrag (Absatz 3) sowie gegebenenfalls einem Maßnahmeflächenbeitrag (Absatz 4) zusammen; das gesamte Beitragsaufkommen für ein Flurstück muss in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die Einzelheiten, insbesondere die Höhe der Beitragssätze, legt der Ausschuss fest Auf die Beiträge kann der Sachbeitrag (§21) in angemessener Höhe angerechnet werden.
(2) Für jedes Flurstück im Verbandsgebiet ist für jede angefangene zehn Quadratmeter Fläche ein Flächenbeitrag zu leisten.
(3) Für jedes bebaute Flurstück ist zusätzlich je angefangene zehn Quadratmeter überbaute Grundfläche ein Nutzungsbeitrag zu leisten.
(4) Für jedes bebaute, durch den Bebauungsplan Lohbrügge 87 neu erschlossene Flurstück ist je angefangene zehn Quadratmeter überbaute Grundfläche zusätzlich ein Maßnahmeflächenbeitrag zu leisten.
(5) Für Flurstücke, die von der Erfüllung der Verbandsaufgaben einen besonderen Vorteil haben oder die besondere Aufwendungen des Verbandes verursachen, kann ein angemessener Zuschlag zum Beitrag erhoben werden.
(WVG §30)
(1) Der Vorsteher erhebt die nach den §§18 und 19 ermittelten Beiträge für den Verband durch Beitragsbescheid. Der Beitragsbescheid hat Dauerwirkung und wird erst durch einen neuen Beitragsbescheid wirkungslos; ein neuer Beitragsbescheid wird erst erteilt, wenn sich die Beitragshöhe für das betreffende Flurstück ändert Der Beitragsbescheid ist ein Verwaltungsakt.
(2) Die Erhebung der Beiträge kann mit Zustimmung des Ausschusses einer Stelle außerhalb des Verbands übertragen werden; die Stelle kann nur in Vertretung für den Verband handeln.
(3) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen, dessen Höhe vom Vorstand allgemein festgesetzt wird.
(4) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die allgemeinen und die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.
(WVG §31)
(5) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig. Schuldner ist derjenige, der Mitglied (gemäß §3) zum Stichtag 15.01. des jeweiligen Beitragsjahres ist
(6) Sind mehrere Personen Mitglieder in Bezug auf dasselbe Grundstück, so sind alle Gesamtschuldner.
(1) Soweit sich nicht aus dem Plan (§2) etwas anderes ergibt, ist jedes Mitglied des Verbandes verpflichtet, die auf seinem Flurstück belegenen Entwässerungsanlagen einschließlich der Grenzgräben nebst Zubehör zu unterhalten, zu erneuern und zu bedienen. Der Vorstand kann Abweichungen dieser Regelung anordnen und zulassen. Über die Verpflichtung nach Satz 1 hinaus sind die privaten Anlieger. verpflichtet, die Entwässerungsrinnen, die teilweise in öffentlichen Wegeflächen und teilweise auf Privatgrund liegen, zu reinigen, während die bauliche Unterhaltung dieser Entwässerungsrinnen der Trägerin der Wegebaulast obliegt. Die Reinigung sowie die bauliche Unterhaltung der dazugehörigen Trummen und Trummenanschlussleitungen obliegen der Trägerin der Wegebaulast.
(2) Über Absatz 1 hinausgehend können Sachbeiträge nur dann erhoben werden, wenn die notwendigen Aufgaben nicht durch Auftragsvergabe erledigt werden können. Der Vorstand schlägt dem Ausschuss die Erhebung dieser Sachbeiträge vor.
(3) Wird eine Sachbeitragspflicht nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt, kann der Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses die erforderlichen Arbeiten nach vorheriger Androhung auf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen lassen.
(WVG§28)
(1) Der Vorstand ist befugt, nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber den Mitgliedern des Verbandes, den auf Grund eines vom Mitglied abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten der im Verbandsgebiet liegenden Flur stücke sowie deren Besitzer, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes erforderlichen Anordnungen, zu treffen; er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Geld und Sachbeitragspflicht
(2) Ist ein Hindernis in einem Verbandsgewässer von einer anderen Person als der unterhaltungspflichtigen verursacht worden, kann die Beseitigung des Hindernisses nach Maßgabe von Absatz 1 durch diese Person verlangt werden. Hat der Verband oder der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, hat der Verursacher ihnen die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn dem Verband oder einem Mitglied durch eine Verzögerung erhebliche Nachteile drohen, sind die Vorstandsmitglieder einzeln anordnungsbefugt; das gleiche gilt für Dienstkräfte jeweils für ihren Aufgabenbereich. Dem Vorsteher ist unverzüglich über Grund und Inhalt der Anordnung Mitteilung zu machen; der Vorsteher informiert den Vorstand.
(WVG§68)
Für Vollstreckungsakte des Verbandes gelten das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) vom 13. März 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) und die dazu erlassenen Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung.
(1) Gegen Verwaltungsakte des Verbandes kann Widerspruch eingelegt werden.
(2) Über Widersprüche entscheidet der Vorstand.
(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 und die dazu erlassenen Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung sowie das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 333, 402) in seiner jeweiligen Fassung.
(4) Soweit ein Widerspruchsverfahren erfolglos ist, werden hierfür gesondert Gebühren erhoben, deren Höhe der Ausschuss allgemein festsetzt.
(1) Anordnungen und Mitteilungen sind denjenigen Mitgliedern bekannt zu geben, für die sie bestimmt sind. Anordnungen und Mitteilungen, die für alle Mitglieder bestimmt sind, kann der Vorsteher abweichend von Satz 1 durch Aushang nach Absatz 2 bekannt geben.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes, die nur für Mitglieder bestimmt sind, hat der Vorsteher für den Verband zu unterzeichnen und durch Aushang am Verbandsbüro, Bockhorster Weg 1, 21031 Hamburg bekannt zu machen; öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes gegenüber Personen, die nicht Verbandsmitglieder sind, erfolgen im Amtlichen Anzeiger und außerdem in der Bergedorfer Zeitung oder in einer anderen örtlichen, in dem Bereich verbreiteten Tageszeitung. Für die öffentlichen Bekanntmachungen gilt im Übrigen § 20 HmbAGWVG.
(WVG §67, HmbAGWVG §20)
(1) Der Wasserverband bestellt für die Aufgaben der Haushaltsführung einen Kassenverwalter und für die technische Wahrnehmung seiner Obliegenheiten einen oder mehrere Verbandstechniker. Der Verband kann weitere Personen mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben betrauen, wenn dies erforderlich ist; er kann insbesondere auch einen Geschäftsführer bestellen. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich; gehen Art und Umfang der Tätigkeit über das übliche Maß ehrenamtlicher Tätigkeit hinaus, kann die Wahrnehmung der Aufgaben auch im Rahmen eines neben- oder hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnisses erfolgen.
(2) Erfolge die Wahrnehmung der Aufgaben des Wasserverbandes ehrenamtlich, kann dafür eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Erfolgt die Wahrnehmung im Rahmen eines neben- oder hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnisses, hat der Verband eine angemessene Vergütung zu zahlen und die einschlägigen arbeits und sozialrechtlichen Pflichten eines Arbeitgebers zu beachten.
(3) Entscheidungen nach den Absitzen 1 und 2 trifft der Ausschuss, der Vorstand setzt sie um. Der Vorstand ist auch Dienstvorgesetzter; für ihn handelt der Vorsteher.
(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
2. zur Veräußerung von Grundstücken und von grundstücksgleichen Rechten,
3. zur Veräußerung und zur wesentlichen Veränderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder Kunstwert haben,
4. zur Aufnahme von Darlehen in jeder Höhe (Anleihen, Schuldscheindarlehen, anderem Kredit), mit Ausnahme von Kassenkredit, wenn die Voraussetzungen von § 7 HmbAGWVG erfüllt sind,
5. zum Eintritt in Gesellschaften und andere Vereinigungen des Bürgerlichen Rechts,
6. zu Geschäften mit einem Mitglied des Vorstandes einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über die angemessene Aufwandsentschädigung hinausgehen,
7. zur Gewährung von Darlehen und anderem Kredit an Mitglieder des Vorstandes und an Dienstkräfte des Verbandes,
8. zur Bestellung von Sicherheiten,
9. zur Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen,
10. zum Abschluss von Beschäftigungsverträgen mit neben oder hauptamtlichen Dienstkräften, soweit die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung überschritten wird.
(3) Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem der in Absatz 2 genannten Geschäfte wirtschaftlich gleichkommen.
(WVG §§ 72 und 75, HmbAGWVG § 7)
(1) Für Beschlüsse des Ausschusses zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Soll die Aufgabe des Verbandes geändert werden, bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe von §20 HmbAGWVG öffentlich bekannt zu machen. Ein Abdruck der amtlichen Bekanntmachung ist vom Vorsteher nach Maßgabe von §25 der Satzung bekannt zu machen.
(WVG §S8)
Wasserverband Boberg-Heidhorst
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Bockhorster Weg 1
21031 Hamburg
Kontakt:
Haben Sie Fragen, Probleme oder Anregungen? Schreiben sie uns eine Mail an info@wasserverband-boberg-heidhorst.de
Offizielle Bekanntmachungen:
Schaukasten am Bürgerhaus
Bockhorster Weg 1
21031 Hamburg
Sprechstunde:
1. Mittwoch im Monat um 19 Uhr im Büro des Bürgerhauses Dorfanger Boberg
Bockhorster Weg 1
21031 Hamburg
© 2022
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des Wasserverbandes Boberg-Heidhorst vom 30. September 2019
(1) Der Verband führt den Namen „Wasserverband Boberg-Heidhorst". Er ist ein Wasserverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991 - Wasserverbandsgesetz - WVG - (Bundesgesetzblatt I Seite 405) und des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (HmbAGWVG) vom 20. Juli 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 213); als solcher ist er eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Verband hat seinen Si12 in Hamburg.
(WVG §§ 1, 3, 6)
(1) Der Verband ha t die Aufgabe, in seinem Gebiet Grundstücke zu entwässern sowie Flächen, Anlagen und Gewässer zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege herzurichten, zu erhalten und zu pflegen.
(2) Der Verband übernimmt vom Erschließer des Bebauungsplangebietes Lohbrügge 87 die fertig gestellten Entwässerungsanlagen und Wege kosten- und lastenfrei zu seinem Eigentum, soweit dies nach dem Verbandsplan für die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben erforderlich ist. Er sorgt für die Unterhaltung, Erneuerung und Bedienung der angeschlossenen Anlagen sowie für die Unterhaltung der für die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben erforderlichen Wege. Entwässerungsanlagen sind außer Gräben, Mulden, Entwässerungsrinnen, Trummen, Trummenanschlussleitungen und Rückhaltebecken in wasserwirtschaftlicher Hinsicht auch Brücken, Überfahren mit Rohrdurchllässen, Stege und Siele mit Zubehör. Ausgenommen sind solche Anlagen, für die andere rechtliche Regelungen getroffen worden sind oder getroffen werden (z. B. durch Vertrag oder Planfeststellungen).
(3) Der Verband erwirbt vom Erschließer des Bebauungsplangebietes Lohbrügge 87 die im Verbandsplan als ,,Maßnahmefläche" bezeichnete Ausgleichsfläche kosten und lastenfrei zu seinem Eigentum und unterhält sie.
(4) Das Unternehmen des Verbandes, insbesondere die der Erfüllung der Verbandsaufgabe dienenden Anlagen, Einrichtungen, Vorkehrungen, Wege und die „Maßnahmefläche" (Unternehmen des Verbandes) sind aus einem Plan ersichtlich, den der Vorstand verwahrt. Die zum Verband gehörenden Flurstücke (Verbandsgebiet) sind aus einer Gebietskarte ersichtlich. Die Verbandsgebietskarte vom 09.12.2014 stellt die Grenze des Verbandsgebiets dar und ist als Anlage 1 Bestandsteil dieser Satzung.
(5) Der Ausschuss darf das Unternehmen und den Plan nur mit schriftlicher Genehmigung der Aufsichtsbehörde lindern.
(WVG §§2, S, 6, 47)
(1) Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer der im Verbandsgebiet liegenden Flurstücke. Erbbauberechtigte sind anstelle der Eigentümer Verbandsmitglieder.
(2) Die Mitglieder werden mit vollständigem Namen und Adressen in einem Mitgliederverzeichnis geführt, das vom Vorstand geführt und verwahrt wird. Das Mitgliederverzeichnis ist ständig zu aktualisieren. Die Aufsichtsbehörde erhält eine Durchschrift des Verzeichnisses sowie von den Änderungen.
(3) Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, Veränderungen der Eigentumsverhältnisse des die Mitgliedschaft vermittelnden Flurstückes oder sonstige Änderungen, die für die Mitgliedschaft von Bedeutung sind, dem Verbandsvorsteher unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Zur Ermittlung der Verbandsmitglieder und zur Festsetzung der Verbandsbeiträge nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten zulässig: Name, Vorname, Geburtsdatum, Meldeanschrift, Kontoverbindung, grundstücksbezogene Daten. Die Daten dürfen außer zu den in Satz 1 genannten Zwecken nur für die Ermittlung und Auszahlung von Entschädigungen verarbeitet werden. Lässt sich der Vorstand bei seiner Tätigkeit, insbesondere bei der Beitragserhebung, durch externe Dienstleister unterstützen, bleibt der Verband gegenüber seinen Mitgliedern für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Daten verantwortlich.
(WVG§§4,6)
(1) Die Mitglieder haben die für die Durchführung des Unternehmens erforderlichen Arbeiten auf ihren Grund stücken zu dulden. Sie haben ihre Grundstücke zwecks Vorbereitung und Ausführung dieser Maßnahmen durch Dritte betreten zu lassen, soweit diese dazu vom Verband berufen sind.
(2) Der Verband ist - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - berechtigt, die für das Unternehmen erforderlichen Stoffe (Steine, Rasen, Buschwerk usw.) den Grundstücken der Mitglieder zu entnehmen.
(3) Zäune, Übergänge und Gärten sind von dem jeweiligen Eigentümer so anzulegen und zu erhalten, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen.
(4) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit die Benutzung nicht schon durch Rechtsvorschriften zugelassen ist.
(5) Für den Ausgleich von Vermögensnachteilen durch die Benutzung nach den Absätzen 1 bis 4 gelten die §§36 bis 39WVG.
(WVG §§33 bis 39)
(1) Zur Durchführung der Grabenschau wählt der Ausschuss mindestens zwei Schaubeauftragte jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Schaubeauftragten sind ehrenamtlich tätig; sie können für die Wahrnehmung ihres Amtes eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
(2) Die zu schauenden Anlagen des Verbandes werden von den Schaubeauftragten einvernehmlich bestimmt, wobei die im Plan bezeichneten Haupt- und Nebengräben, Mulden und Becken mindestens einmal im Jahr zu schauen sind. Der Vorstand oder die Schaubeauftragten können weitere Schauen anordnen.
(3) Der Verbandsvorsteher macht Zeit und Ort der Schau mindestens zwei Wochen vorher gemäß § 2S bekannt mit der Aufforderung, die Gräben ordnungsgemäß zu räumen. Er lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde, die zuständige Wasserbehörde und sonstige durch den Verband zu Beteiligende mindestens zwei Wochen vorher zur Teilnahme ein. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, nach vorheriger Anmeldung an der Schau teilzunehmen.
(4) Der Verbandsvorsteher oder ein von ihm bestimmter Beauftragter ist Schauführer.
(5) Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Verbandsschau im Einvernehmen mit den Schaubeauftragten schriftlich auf; die Niederschrift ist von den Schaubeauftragten zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind in einem Schaubuch zu sammeln, das vom Verbandsvorsteher geführt wird.
(6) Der Verbandsvorsteher veranlasst die Beseitigung der festgestellten Mängel. Er vermerkt die Beseitigung der Mängel im Schaubuch.
(7) Wird im Zusammenhang mit der Beseitigung festgestellter Mängel eine Nachschau durchgeführt, hat das für die Mängel verantwortliche Mitglied zur Abdeckung der Kosten der Nachschau einen Sonderbeitrag (Nachschaubei trag) zu leisten, dessen Höhe der Ausschuss allgemein festsetzt
(WVG §§44, 45)
(1) Der Verband hat einen Ausschuss und einen Vorstand.
(2) Bis zur ersten Wahl des Ausschusses werden die Rechte und Pflichten des Ausschusses von der Verbandsversammlung wahrgenommen; für das Stimmenverhältnis in der Verbandsversammlung gilt § 7 Absatz 5 entsprechend. Hat der Verband erstmals mehr als einhundert Verbandsmitglieder, beraumt der Vorsteher die erstmalige Wahl des Ausschusses innerhalb von sechs Monaten an; im Übrigen gilt §7.
(WVG§46)
(1) Der Ausschuss hat sieben ordentliche Mitglieder und drei Ersatzmitglieder, die ehrenamtlich tätig sind. Eine Stellvertretung findet nicht statt.
(2) Die ordentlichen Ausschussmitglieder und die Ersatzmitglieder werden von den Verbandsmitgliedern gewählt. Wählbar sind geschäftsfähige Verbandsmitglieder und deren Familienangehörige, bei juristischen Personen deren benannte Vertreter.
(3) Der Vorsteher beraumt die Versammlung der Verbandsmitglieder zur Ausschusswahl frühestens drei Monate und spätestens einen Monat. vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Verbandsausschusses an. Er lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder durch Bekanntmachung gemäß § 25 mit mindestens zweiwöchiger Frist. Ferner ist die Aufsichtsbehörde einzuladen. Der Verbandsvorsteher leitet die Versammlung und die Wahl.
(4) Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, selbst oder durch einen Vertreter mitzustimmen. Der Verbandsvorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht verlangen.
(5) Das Stimmenverhältnis bestimmt sich nach der Größe der zum Verband gehörenden Flurstücke. Je angefangene dreihundertfünfzig Quadratmeter wird eine Stimme zuerkannt. Niemand hat mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.
(6) Um das Grundeigentum streitende Personen sind stimmberechtigt. Sie und die gemeinschaftlichen Grundeigentümer können nur einheitlich stimmen.
(7) Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt durch Zuruf oder Zeichen; auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Anwesenden ist durch Stimmzettel zu wählen. Die Wahl in Blöcken ist zulässig, wenn dem nicht von mindestens einem Zehntel der Anwesenden widersprochen wird; die Ersatzmitglieder können nur dann im Block gewählt werden, wenn zugleich eine Reihenfolge für das Nachrücken festgelegt wird.
(8) Gewählt ist, wer unabhängig von der Zahl der Erschienenen die meisten der abgegebenen Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsteher zu ziehende Los.
(9) Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Verbandsvorsteher und einem Teilnehmer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss mindestens den Ort und Tag der Versammlung, eine Anwesenheitsliste sowie das Ergebnis der Wahlen enthalten. Die Aufsichtsbehörde erhält eine Ausfertigung der Niederschrift.
(WVG §49 i.V.m. §48)
(1) Die Amtszeit des Ausschusses beginnt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats, jedoch frühestens am Tag nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Ausschusses. Die Amtszeit dauert sechs Jahre.
(2) Wenn Ausschussmitglieder vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheiden, rücken die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihres Wahlergebnisses, bei Blockwahl in der bei der Wahl bestimmten Reihenfolge, bis zum Ablauf der Amtszeit des Ausschusses als ordentliche Ausschussmitglieder in den Ausschuss nach. Sind alle Ersatzmitglieder nachgerückt und scheiden weitere Ausschussmitglieder aus, besteht der Ausschuss bis zur nächsten regulären Ausschusswahl in entsprechend verringerter Mitgliederzahl fort.
(3) Hat der Ausschuss im Fall des Absatzes 2 Satz 2 weniger als fünf ordentliche Mitglieder, hat der Verbandsvorsteher eine Versammlung der Verbandsmitglieder einzuberufen und Nachwahlen zu veranlassen. Die Verbandsmitglieder wählen für den Rest der Amtszeit die bis zur vollen Stärke erforderlichen Ausschussmitglieder sowie Ersatzmitglieder nach Maßgabe von § 7 Absatz 1.
(WVG§48)
Der Ausschuss hat die ihm im Wasserverbandsgesetz, im Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes und in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere hat er
1. den Vorstand und die Schaubeauftragten zu wählen,
2. den Haushaltsplan festzusetzen,
3. die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
4. den Vorstand in allen wichtigen Geschäften zu beraten,
5. über Anträge auf Änderung der Satzung zu beschließen,
6. über Anträge auf Änderung des Planes zu beschließen,
7. über die vom Vorstand vorzuschlagende Erhebung von Sachbeiträgen zu entscheiden,
8. über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und deren Höhe zu entscheiden, soweit sie in der Satzung vorgesehen sind,
9. über die Beschäftigung neben- oder hauptamtlich tätiger Personen für den Verband einschließlich der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zu entscheiden.
(WVG, insbesondere §49 i.V.m. §47, HmbAGWVG)
(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Ausschussmitglieder und die Aufsichtsbehörde nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, mit mindestens zweiwöchiger Frist zu einer Sitzung des Ausschusses ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringlichen Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen des Ausschusses; er hat kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Vorstandes sind befugt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Der Ausschuss bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Duldet eine Angelegenheit keinen Aufschub oder ist sie bereits einmal wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der Ladung hingewiesen worden ist.
(5) Über die Ausschusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu verwahren; die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und einem Mitglied des Ausschusses zu unterschreiben. Die Niederschrift muss mindesten enthalten:
1. den Ort und Tag der Sitzung,
2. eine Anwesenheitsliste,
3. die behandelten Gegenstände und die gestellten Anträge,
4. die gefassten Beschlüsse,
5. das Ergebnis von Wahlen.
Die Aufsichtsbehörde erhält eine Ausfertigung der Niederschrift.
(WVG §49 i.V.m. §48)
(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsteher und zwei weiteren Mitgliedern, von denen einer Stellvertreter des Vorstehers ist.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten die ihnen im Dienst des Verbandes erwachsenden erforderlichen Barauslagen. Darüber hinaus können sie für die Wahrnehmung ihres Amtes eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
(WVG §52)
(1) Der Vorsteher beraumt die Wahl des Vorstands frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Vorstandes an.
(2) Für die Vorstandswahl hat der Ausschuss einen Wahlleiter aus seiner Mine zu bestellen.
(3) Der Ausschuss wählt den Vorstand in geheimer Wahl, es sei denn alle anwesenden Stimmberechtigten stimmen einer offenen Wahl zu. Der Vorsteher und sein Stellvertreter sind in besonderer Wahlhandlung zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält
(4) Das Ergebnis der Vorstandswahl ist mit genauer Angabe der auf die einzelnen Kandidaten entfallenen Stimmen in der Niederschrift der Ausschusssitzung festzuhalten.
(WVG§53)
(1) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats, jedoch frühestens am Tag nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Vorstandes. Die ·Amtszeit des Vorstandes dauert sechs Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter bis die Amtszeit eines neuen Vorstands beginnt.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, wählt der Ausschuss für den Rest der Amtszeit des Vorstandes nach §§11 und 12 Ersatzmitglieder. Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder im Amt
(3) Die Aufsichtsbehörde ist über alle Personen- oder Ämterwechsel im Vorstand unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(WVG §53)
Der Vorstand hat die ihm im Wasserverbandsgesetz, im Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes und in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben. Er leitet den Verband und hat über alle Geschäfte des Verbandes zu entscheiden, zu denen nicht durch Gesetz oder die Satzung der Ausschuss oder der Vorsteher berufen ist. Er hat insbesondere
- den Haushaltsplan und seine Nachträge aufzustellen,
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzuschlagen,
- die Dienstkräfte einzustellen und zu entlassen.
(WVG §54)
(1) Der Vorsteher lädt die Vorstandsmitglieder nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringlichen Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Vorsteher oder dem Stellvertreter mit Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.
(2) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsteher den Ausschlag.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn eine Angelegenheit keinen Aufschub duldet oder sie bereits einmal wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden ist, wenn darauf in der Ladung hingewiesen wurde. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zuvor zugestimmt haben.
(5) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt wurden.
(6) Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Beschlüsse zu protokollieren sind. Die Niederschrift ist von dem Vorsteher und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Aufsichtsbehörde erhält eine Ausfertigung der Niederschrift.
(WVG §56)
(1) Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen die laufenden Geschäfte des Verbandes, sowie diejenigen, zu denen er durch das Wasserverbandsgesetz, das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes oder die Satzung berufen ist. Er ist befugt, ohne Befassung des Vorstandes Geschäfte für den Verband mit einem Wert bis zu 500 Euro im Einzelfall zu tätigen, wenn ein Zuwarten bis zur nächsten regulären Vorstandssitzung nicht sachdienlich ist; er hat dem Vorstand über solche Geschäfte nachträglich zu berichten. Der Vorstand kann dem Vorsteher die Befugnis nach Satz 2 mit Mehrheitsbeschluss ganz oder teilweise entziehen.
(2) Der Vorsteher ist allein zur Vertretung des Verbandes in allen Geschäften gerichtlich und außergerichtlich befugt. Als Ausweis dient ihm eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Für die Form der Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, ist § 5S WVG zu beachten.
(4) Der Vorsteher beruft mindestens alle drei Jahre eine Versammlung der Verbandsmitglieder ein, um sie über Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten und anzuhören.
(WVG §§51,55)
Für den Haushalt, die Rechnungslegung und deren Prüfung gilt der erste Abschnitt des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(WVG §65 i.V.m. HmbAGWVG)
(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Nach Maßgabe von §28 Absatz 3 WVG können auch Nutznießer des Verbandes, ohne Mitglied zu sein, zu Geldbeiträgen herangezogen werden.
(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und ib. Sachen und Diensten (Sachbeiträge).
(WVG §28)
(1) Die Geldbeiträge setzen sich aus einem Flächenbei trag (Absatz 2), einem Nutzungsbeitrag (Absatz 3) sowie gegebenenfalls einem Maßnahmeflächenbeitrag (Absatz 4) zusammen; das gesamte Beitragsaufkommen für ein Flurstück muss in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die Einzelheiten, insbesondere die Höhe der Beitragssätze, legt der Ausschuss fest Auf die Beiträge kann der Sachbeitrag (§21) in angemessener Höhe angerechnet werden.
(2) Für jedes Flurstück im Verbandsgebiet ist für jede angefangene zehn Quadratmeter Fläche ein Flächenbeitrag zu leisten.
(3) Für jedes bebaute Flurstück ist zusätzlich je angefangene zehn Quadratmeter überbaute Grundfläche ein Nutzungsbeitrag zu leisten.
(4) Für jedes bebaute, durch den Bebauungsplan Lohbrügge 87 neu erschlossene Flurstück ist je angefangene zehn Quadratmeter überbaute Grundfläche zusätzlich ein Maßnahmeflächenbeitrag zu leisten.
(5) Für Flurstücke, die von der Erfüllung der Verbandsaufgaben einen besonderen Vorteil haben oder die besondere Aufwendungen des Verbandes verursachen, kann ein angemessener Zuschlag zum Beitrag erhoben werden.
(WVG §30)
(1) Der Vorsteher erhebt die nach den §§18 und 19 ermittelten Beiträge für den Verband durch Beitragsbescheid. Der Beitragsbescheid hat Dauerwirkung und wird erst durch einen neuen Beitragsbescheid wirkungslos; ein neuer Beitragsbescheid wird erst erteilt, wenn sich die Beitragshöhe für das betreffende Flurstück ändert Der Beitragsbescheid ist ein Verwaltungsakt.
(2) Die Erhebung der Beiträge kann mit Zustimmung des Ausschusses einer Stelle außerhalb des Verbands übertragen werden; die Stelle kann nur in Vertretung für den Verband handeln.
(3) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen, dessen Höhe vom Vorstand allgemein festgesetzt wird.
(4) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die allgemeinen und die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.
(WVG §31)
(5) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig. Schuldner ist derjenige, der Mitglied (gemäß §3) zum Stichtag 15.01. des jeweiligen Beitragsjahres ist
(6) Sind mehrere Personen Mitglieder in Bezug auf dasselbe Grundstück, so sind alle Gesamtschuldner.
(1) Soweit sich nicht aus dem Plan (§2) etwas anderes ergibt, ist jedes Mitglied des Verbandes verpflichtet, die auf seinem Flurstück belegenen Entwässerungsanlagen einschließlich der Grenzgräben nebst Zubehör zu unterhalten, zu erneuern und zu bedienen. Der Vorstand kann Abweichungen dieser Regelung anordnen und zulassen. Über die Verpflichtung nach Satz 1 hinaus sind die privaten Anlieger. verpflichtet, die Entwässerungsrinnen, die teilweise in öffentlichen Wegeflächen und teilweise auf Privatgrund liegen, zu reinigen, während die bauliche Unterhaltung dieser Entwässerungsrinnen der Trägerin der Wegebaulast obliegt. Die Reinigung sowie die bauliche Unterhaltung der dazugehörigen Trummen und Trummenanschlussleitungen obliegen der Trägerin der Wegebaulast.
(2) Über Absatz 1 hinausgehend können Sachbeiträge nur dann erhoben werden, wenn die notwendigen Aufgaben nicht durch Auftragsvergabe erledigt werden können. Der Vorstand schlägt dem Ausschuss die Erhebung dieser Sachbeiträge vor.
(3) Wird eine Sachbeitragspflicht nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt, kann der Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses die erforderlichen Arbeiten nach vorheriger Androhung auf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen lassen.
(WVG§28)
(1) Der Vorstand ist befugt, nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber den Mitgliedern des Verbandes, den auf Grund eines vom Mitglied abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten der im Verbandsgebiet liegenden Flur stücke sowie deren Besitzer, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes erforderlichen Anordnungen, zu treffen; er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Geld und Sachbeitragspflicht
(2) Ist ein Hindernis in einem Verbandsgewässer von einer anderen Person als der unterhaltungspflichtigen verursacht worden, kann die Beseitigung des Hindernisses nach Maßgabe von Absatz 1 durch diese Person verlangt werden. Hat der Verband oder der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, hat der Verursacher ihnen die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn dem Verband oder einem Mitglied durch eine Verzögerung erhebliche Nachteile drohen, sind die Vorstandsmitglieder einzeln anordnungsbefugt; das gleiche gilt für Dienstkräfte jeweils für ihren Aufgabenbereich. Dem Vorsteher ist unverzüglich über Grund und Inhalt der Anordnung Mitteilung zu machen; der Vorsteher informiert den Vorstand.
(WVG§68)
Für Vollstreckungsakte des Verbandes gelten das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) vom 13. März 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) und die dazu erlassenen Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung.
(1) Gegen Verwaltungsakte des Verbandes kann Widerspruch eingelegt werden.
(2) Über Widersprüche entscheidet der Vorstand.
(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 und die dazu erlassenen Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung sowie das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 333, 402) in seiner jeweiligen Fassung.
(4) Soweit ein Widerspruchsverfahren erfolglos ist, werden hierfür gesondert Gebühren erhoben, deren Höhe der Ausschuss allgemein festsetzt.
(1) Anordnungen und Mitteilungen sind denjenigen Mitgliedern bekannt zu geben, für die sie bestimmt sind. Anordnungen und Mitteilungen, die für alle Mitglieder bestimmt sind, kann der Vorsteher abweichend von Satz 1 durch Aushang nach Absatz 2 bekannt geben.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes, die nur für Mitglieder bestimmt sind, hat der Vorsteher für den Verband zu unterzeichnen und durch Aushang am Verbandsbüro, Bockhorster Weg 1, 21031 Hamburg bekannt zu machen; öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes gegenüber Personen, die nicht Verbandsmitglieder sind, erfolgen im Amtlichen Anzeiger und außerdem in der Bergedorfer Zeitung oder in einer anderen örtlichen, in dem Bereich verbreiteten Tageszeitung. Für die öffentlichen Bekanntmachungen gilt im Übrigen § 20 HmbAGWVG.
(WVG §67, HmbAGWVG §20)
(1) Der Wasserverband bestellt für die Aufgaben der Haushaltsführung einen Kassenverwalter und für die technische Wahrnehmung seiner Obliegenheiten einen oder mehrere Verbandstechniker. Der Verband kann weitere Personen mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben betrauen, wenn dies erforderlich ist; er kann insbesondere auch einen Geschäftsführer bestellen. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich; gehen Art und Umfang der Tätigkeit über das übliche Maß ehrenamtlicher Tätigkeit hinaus, kann die Wahrnehmung der Aufgaben auch im Rahmen eines neben- oder hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnisses erfolgen.
(2) Erfolge die Wahrnehmung der Aufgaben des Wasserverbandes ehrenamtlich, kann dafür eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Erfolgt die Wahrnehmung im Rahmen eines neben- oder hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnisses, hat der Verband eine angemessene Vergütung zu zahlen und die einschlägigen arbeits und sozialrechtlichen Pflichten eines Arbeitgebers zu beachten.
(3) Entscheidungen nach den Absitzen 1 und 2 trifft der Ausschuss, der Vorstand setzt sie um. Der Vorstand ist auch Dienstvorgesetzter; für ihn handelt der Vorsteher.
(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
2. zur Veräußerung von Grundstücken und von grundstücksgleichen Rechten,
3. zur Veräußerung und zur wesentlichen Veränderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder Kunstwert haben,
4. zur Aufnahme von Darlehen in jeder Höhe (Anleihen, Schuldscheindarlehen, anderem Kredit), mit Ausnahme von Kassenkredit, wenn die Voraussetzungen von § 7 HmbAGWVG erfüllt sind,
5. zum Eintritt in Gesellschaften und andere Vereinigungen des Bürgerlichen Rechts,
6. zu Geschäften mit einem Mitglied des Vorstandes einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über die angemessene Aufwandsentschädigung hinausgehen,
7. zur Gewährung von Darlehen und anderem Kredit an Mitglieder des Vorstandes und an Dienstkräfte des Verbandes,
8. zur Bestellung von Sicherheiten,
9. zur Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen,
10. zum Abschluss von Beschäftigungsverträgen mit neben oder hauptamtlichen Dienstkräften, soweit die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung überschritten wird.
(3) Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem der in Absatz 2 genannten Geschäfte wirtschaftlich gleichkommen.
(WVG §§ 72 und 75, HmbAGWVG § 7)
(1) Für Beschlüsse des Ausschusses zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Soll die Aufgabe des Verbandes geändert werden, bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe von §20 HmbAGWVG öffentlich bekannt zu machen. Ein Abdruck der amtlichen Bekanntmachung ist vom Vorsteher nach Maßgabe von §25 der Satzung bekannt zu machen.
(WVG §S8)
Wasserverband Boberg-Heidhorst
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Bockhorster Weg 1
21031 Hamburg
Kontakt:
Haben Sie Fragen, Probleme oder Anregungen? Schreiben sie uns eine Mail an info@wasserverband-boberg-heidhorst.de
Offizielle Bekanntmachungen:
Schaukasten am Bürgerhaus
Bockhorster Weg 1
21031 Hamburg
Sprechstunde:
1. Mittwoch im Monat um 19 Uhr im Büro des Bürgerhauses Dorfanger Boberg
Bockhorster Weg 1
21031 Hamburg
Kontakt und Informationen
Wasserverband Boberg-Heidhorst
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Bockhorster Weg 1
21031 Hamburg
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Offizielle Bekanntmachungen:
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Bockhorster Weg 1
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1. Mittwoch im Monat um 19 Uhr im Büro des Bürgerhauses Dorfanger Boberg
Bockhorster Weg 1
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